top of page

AGB

I. Allgemeines:

 

1) Definition:
 

  • Die kremstal insurance - Versicherungsmakler GmbH & Co KG ist als Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsmakler und als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig. Versicherungsmakler (nachfolgend „VM“) ist, wer im Sinne des § 26 MaklerG als Handelsmakler Versicherungsverträge vermittelt. Der Versicherungskunde ist der Auftraggeber (nachfolgend „VK“).

 

2) Interessenswahrung:

 

  • Der VM wahrt im Sinne der §§ 27 und 28 MaklerG überwiegend die Interessen des VK und steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.

 

3) Geltung der AGB
 

  • Es gilt die jeweils gültige Fassung der AGB, die in den Räumlichkeiten des VM zum Aushang gebracht wurden. Die jeweils gültigen AGB sind auf der Homepage des VM abruf- und downloadbar.

 

4) Betreuung durch den Versicherungsmakler:

 

  • Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der VM nach Abschluss des Versicherungsvertrages nicht verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen, jedoch diese dem Versicherungskunden auszuhändigen. Eine darüber hinausgehende Berichts‐ und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen und wird, wenn anders gewünscht, individuell in den Protokollen festgehalten.

 

  • Die Unterstützung des VK bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den VK wesentlichen Fristen im Sinne des § 28 Z.6 MaklerG bedarf eines gesonderten, schriftlichen Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der VM keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.6 MaklerG.

 

  • Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge und der Risikosituation des VK im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der VM keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der VM ausdrücklich vor. Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der VK dem VM unverzüglich allfällige neue Risiken bzw. Veränderungen derselben bekannt zu geben. Der VK meldet sich selbstständig bei Versicherungs‐, Beratungs- oder Änderungsbedarf.

 

II. Pflichten des Versicherungskunden:

 

  • Damit der VM eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vornehmen kann - um damit dem VK nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können - benötigt der VM sachbezogene Informationen des VK. Aus diesem Grunde ist der VK verpflichtet, dem VM sämtliche für die sorgfältige und gewissenhafte Ausführung der Dienstleistungen relevanten Unterlagen und Informationen wahrheitsgemäß, rechtzeitig und vollständig vorzulegen. Der VK hat den VM von allen Umständen, die für die vereinbarten Leistungen des VM von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Der VK hat dem VM insbesondere alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind, damit der VM gegenüber dem Versicherer alle jene Interessen wahren kann, die auch der VK selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat

 

  • Der VM erstellt auf Basis der ihm vom VK erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen auf schriftlichen Wunsch des VK hin eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept. Der VK hat die Pflicht, den VM bei der Ausübung der Vermittlertätigkeit bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere ist es die Aufgabe des VK, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem VM bekannt zu geben. Der VK ist verpflichtet, den VM auf besondere Gefahren, in der Vergangenheit eingetretene Schäden, relevante Termine und Fristen etc. von sich aus hinzuweisen.

 

  • Der VK hat jegliche relevante Änderung der Risikosituation (zB der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, Wertänderungen welche zu einer anderen Versicherungssumme führen etc.) dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben. Diese Meldepflicht des VK gilt auch für jene Personen, die in den Verträgen des VK mitversichert sind. Insbesondere bei mitversicherten Kindern kann das Überschreiten von Altersgrenzen, die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, Auslandsaufenthalte, Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zum sofortigen Verlust des Versicherungsschutzes führen.

 

  • Der VK hat jeglichen versicherungsrelevanten Schaden schriftlich unverzüglich zu melden. Er nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

 

  • Der VK hat eigenständig für die termingerechte Begleichung der Prämien zu sorgen.

 

  • Der VK wird sämtliche durch die Vermittlung des VM übermittelten Unterlagen auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag überprüfen und allenfalls beim VM die Berichtigung unverzüglich schriftlich und nachvollziehbar veranlassen.

 

III. Urheberrechte:

 

  • Der VK anerkennt, dass jedes vom VM erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des VM.
     

 

 

IV. Haftung des Versicherungsmaklers:

 

  • Die Haftung des VM wird hinsichtlich Vermögensschäden, die dem VK entstehen, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Der VM haftet daher für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig dem VK verursachte Vermögensschäden. Für den Bereich der (schlicht) groben Fahrlässigkeit, wird die Haftungshöchstgrenze gemäß den jeweils einschlägigen gesetzlichen Mindestvorschriften vereinbart. Gültigkeit hat die jeweilige Ausgabe des Versicherungsmaklergesetzes mit der darin festgehaltenen Mindestversicherungssumme für Vermögensschäden. Die jeweils geltende gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ist somit die Begrenzung der Haftung des VM. Gegenüber Konsumenten gilt diese Bestimmungen insoweit, als nicht zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.

 

  • Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des VM gegenüber dem VK ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlich erteilten Aufträgen kann keine Haftung des VM abgeleitet werden.

 

  • Schadenersatzansprüche gegen den VM verjähren innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung). Gegenüber Konsumenten gilt sowohl für im Bereich der relativen als auch im Bereich der absoluten Verjährung eine Frist von drei Jahren ab den jeweils zuvor genannten Zeitpunkten als vereinbart.

 

  • Der VM haftet nur für die von ihm an den VK vermittelten Produkte.

 

  • Der VM haftet nicht für Schäden, die aus der – dem VK obliegenden – Ermittlung der Versicherungssumme resultieren. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risiken, durch den VK ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.

 

  • Der VM kann für eine etwaige Leistungsfreiheit des Versicherers infolge nicht termingerechter Prämienzahlung durch den VK keine Haftung übernehmen.

 

  • Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt weiters zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann. Aus diesem Umstand kann eine Haftung des VM nicht abgeleitet werden.

 

V. Kosten für den Versicherungskunden:

 

  • Der VM erhält für seine Tätigkeit Vergütungen direkt vom jeweiligen Versicherer. Diese Vergütungen sind Courtagen. Darüber hinaus erhält der VM Bonifikationen, welche von Qualitätsrichtlinien bestimmt sind.

 

  • Eine Provision aus der reinen Versicherungsvermittlung steht dem VM – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwa anderes vereinbart wurde – vom VK nicht zu, Abweichungen davon bedürfen der Schriftform. Der Anspruch des VM auf den Ersatz von Barauslagen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

 

  • Über die unabdingbaren Verpflichtungen gemäß Maklergesetz hinaus gehende Tätigkeiten werden seitens des VM nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung übernommen und werden kostenpflichtig abgerechnet.

 

VI. Datenschutz:

 

  • Der VK nimmt zur Kenntnis, dass für die Durchführung des Vertrages die Verarbeitung von personenbezogenen Daten notwendig ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Nach Ende des Vertrages bleiben die Daten aufgrund des berechtigten Interesses des VM (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) an der Geltendmachung, Abwehr oder Verteidigung von Rechtsansprüchen bis zur Verjährung von Ansprüchen gespeichert. Im Übrigen wird für weitere Details auf die Datenschutzhinweise verwiesen. Telefonate dürfen zu Dokumentationszwecken aufgezeichnet werden.

 

VII. Schlussbestimmungen:

 

Die gegenständlichen AGB gelten für sämtliche Tätigkeiten der “kremstal insurance“ – Weixlbaumer GmbH & Co KG, ohne dass es eines besonderen Hinweises darauf bedarf. Sollten einzelne Abschnitte dieser AGB aufgehoben oder rechtsunwirksam werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner vereinbaren, die vorliegenden AGB auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden und bestätigen, dass diese AGB auch dann gültig sind, falls der VK oder die “kremstal insurance“ – Weixlbaumer GmbH & Co KG Namen oder Rechtsform ändern, sein/ihr Unternehmen in eine andere Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder der “kremstal insurance“ – Weixlbaumer GmbH & Co KG eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme sämtlicher Rechtshandlungen, die notwendig sein sollten, um die Weitergeltung dieser AGB zu gewährleisten, gilt als vereinbart.

 

  • Schriftlichkeitsgebot:

Änderungen und/oder Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.

 

  • Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht:

Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des VM, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, jeweils, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart.

 

  • Beschwerdestelle der Versicherungsvermittlung:

Es gilt immer die öffentliche Informationsstelle gem. den gesetzlichen Vorschriften. Im Jahr 2018 ist es das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, A‐1011 Wien, Stubenring 1, www.bmwa.gv.at. Bei Änderungen gilt das diesem Ministerium nachfolgende Amt.

bottom of page